Naja, so einfach ist es nun doch nicht.
Selbst ein erheblicher Temperaturunterschied beim Luftaustritt zwischen Fußraum und A-Brett sind, laut Rechtssprechung, kein Mangel. Zwar 2003 festgestellt, aber immerhin: (Urteil vom 26.06.2003; - 5 U 62/03 -)
Dagegen allerdings hielt man es 2011/2013 so, das ein Klappergeräusch, was man nicht beseitigen konnte, als Mangel galt was sogar einen Rücktritt rechtfertigte. Urteil vom 29.12.2011 - 2/25 O 159/10 bzw. Urteil vom 28.02.2013 - 3 U 18/12
Aber auch ein straff schaltendes Automatikgetriebe bei einem Porsche Boxter aus 2012, was der Kunde als störend ruckelnd empfand, war in dem Fall kein Sachmangel. Urteil vom 18.03.2014 - Az.: 28 U 162/13
Auch ein verstopfter Rußpartikelfilter aufgrund von viel Kurzstrecke ist kein Mangel. AZ: Bundesgerichtshof VIII ZR 160/08
Und dann war da noch die Tatsache das man bei einem unerheblichen Fahrzeugmangel selbst dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist wenn der Verkäufer sich weigert seiner Beseitigungspflicht nachzukommen. OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2008 – 5 U 684/07
Übrigens gab es auch schon 2009 dieses leichte Lichtflackern inkl. Relais-klicken durch Zusatzheizer bei Renault.
Also ganz so einfach würde ich das jetzt nicht unbedingt sehen und behaupten das hier ein Mangel vorliegt nur weil ich persönlich meine dieses kurzzeitige flackern, wenn er kalt ist, dürfte so nicht sein.
Selbst ein erheblicher Temperaturunterschied beim Luftaustritt zwischen Fußraum und A-Brett sind, laut Rechtssprechung, kein Mangel. Zwar 2003 festgestellt, aber immerhin: (Urteil vom 26.06.2003; - 5 U 62/03 -)
Dagegen allerdings hielt man es 2011/2013 so, das ein Klappergeräusch, was man nicht beseitigen konnte, als Mangel galt was sogar einen Rücktritt rechtfertigte. Urteil vom 29.12.2011 - 2/25 O 159/10 bzw. Urteil vom 28.02.2013 - 3 U 18/12
Aber auch ein straff schaltendes Automatikgetriebe bei einem Porsche Boxter aus 2012, was der Kunde als störend ruckelnd empfand, war in dem Fall kein Sachmangel. Urteil vom 18.03.2014 - Az.: 28 U 162/13
Auch ein verstopfter Rußpartikelfilter aufgrund von viel Kurzstrecke ist kein Mangel. AZ: Bundesgerichtshof VIII ZR 160/08
Und dann war da noch die Tatsache das man bei einem unerheblichen Fahrzeugmangel selbst dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist wenn der Verkäufer sich weigert seiner Beseitigungspflicht nachzukommen. OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2008 – 5 U 684/07
Übrigens gab es auch schon 2009 dieses leichte Lichtflackern inkl. Relais-klicken durch Zusatzheizer bei Renault.
Also ganz so einfach würde ich das jetzt nicht unbedingt sehen und behaupten das hier ein Mangel vorliegt nur weil ich persönlich meine dieses kurzzeitige flackern, wenn er kalt ist, dürfte so nicht sein.