Eine Deaktivierung des RDKS lässt zwar nicht die ABE erlöschen, wird aber seit Mai 2018 im Rahmen einer HU nach § 29 der StVZO als „erheblicher Mangel“ eingestuft.
Grundlage dieser Änderung ist die EU Richtlinie 2014/45/EU.
Denn durch einen solchen Eingriff erfüllt das Fahrzeug einerseits nicht mehr die EG-Verordnung über Reifendruckkontrollsysteme.
Andererseits kann bei Deaktivierung auch die Beeinflussung anderer elektronischer Sicherheitssysteme nicht ausgeschlossen werden.
Insofern kann Tatbestand 214 BKatV in Betracht kommen.
Dieser sieht ein Bußgeld von 90 bis 180 Euro vor.
Paragraph 214 behandelt die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs.
Paragraph 214
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift......
Aber jeder ist für seine Taten selber Verantwortlich.....