Tja, dass Wissen oder Nichtwissen ist immer ein gutes Thema hier im Forum. Es ist in der Tat so, dass die Häuser unterschiedliche Prioritäten setzen. Die Menschen dort machen das, was ihnen vorgegeben wird, bzw. das, was sich im Kopf festgesetzt hat. Somit informiert euch gut und entscheidet rechtzeitig. Ein nicht zu unterschätzender Vorteil ist bei der 5* die nicht vorhandenen km Decklung.
Hier nun die 5* Anschlussgarantie von Nissan. Die Regulierung geht direkt über Nissan.
Folgende Laufzeiten der NISSAN 5*Anschlussgarantie sind über die NISSAN 5*Garantieversicherung versicherbar: (Nur innerhalb der Werksgarantie abzuschließen!!! )
1. 12 Monate im Anschluss an die Herstellergarantie bis zu einer Gesamtlaufleistung von maximal 100.000 km oder, wahlweise,
150.000 km ab Erstzulassung
2. 24 Monate im Anschluss an die Herstellergarantie bis zu einer Gesamtlaufleistung von maximal 100.000 km oder, wahlweise,
150.000 km ab Erstzulassung
Was ist abgedeckt?
Die NISSAN 5* Anschlussgarantie umfasst alle Fahrzeugkomponenten vorbehaltlich der Ausschlüsse (siehe unten) für die Dauer der Garantielaufzeit.
Die NISSAN 5* Anschlussgarantie deckt die Reparaturkosten oder, nach dem Ermessen des Garantiegebers, die Austauschkosten
(maßgeblich ist jeweils die wirtschaftlichere Methode), die aufgrund eines Funktionsausfalls gemäß den Bedingungen dieser NISSAN 5* Anschlussgarantie erforderlich werden.
Welche Fahrzeugkomponenten sind von der NISSAN
5! Anschlussgarantie nicht gedeckt?
Die NISSAN 5* Anschlussgarantie deckt keine Reparaturkosten oder Austauschkosten für die folgenden Fahrzeugkomponenten
ab:
• Karosserie, Lackierung, Glas, Polster, Sitzgestell und -einstellmechanismus, Teppichboden, Tür- und Fensterdichtungen,
Armaturenbrett, Verkleidungen, Abdeckungen, Verblendungen, Verzierungen und Verchromungen
• Antennen, Spiegel, elektrische Spiegelverstellungen sowie Spiegelglas, Schlüssel, Schlösser und Fernbedienungen
• Kabrioverdecke
• Audio- und Navigationsgeräte, einschließlich Lautsprecher, CDs und DVDs
• Batterien
• Auspuffanlage (Auspuffröhre, Auspuffaufhängungen, Schalldämpfer)
• Bremsbeläge, Bremsklötze, Bremsbacken, Bremsscheiben und Bremstrommeln
• Kupplungsdruckplatte, Kupplungsscheibe und –ausrücklager
• Stoßdämpfer, Federbeine, Spurstangenköpfe, Radaufhängungslager, Aufhängungsfedern
• Entfaltete Airbags, ausgelöste Gurtstraffer und Airbagsensoren
• Zubehör, Bordwerkzeug, Erste-Hilfe-Kasten, Warndreieck, Feuerlöscher, Räder und Reifen
• Glühbirnen, Xenonscheinwerfer, Lampen, Leuchten und Streuscheiben, Sicherungen, Zündkerzen, Zündkabel,
Abdeckkappen des Zündsystems
• Scheiben- und Scheinwerferwischerarme, Scheiben- und Scheinwerferwischerblätter, Scheiben- und Scheinwerferwaschdüsen
• Verschleiß- und verbrauchsrelevante Teile und Materialien einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Öl-, Luft-,
Kraftstoff- und Pollenfilter, Keil- und Hilfstreibriemen, Frostschutzmittel, Flüssigkeiten, Schmiermittel, Kraftstoff
oder Öle. Frostschutzmittel, Flüssigkeiten, Schmiermittel und Öle sind jedoch abgedeckt, wenn ihr Austausch nach
dem Funktionsausfall einer Fahrzeugkomponente, der einen gültigen, vom Garantiegeber als garantiepflichtig anerkannten
Schadensfall darstellt, notwendig ist.
• Fahrzeugkomponenten, die einer Rückrufaktion oder sonstigen Serviceaktion des Herstellers/Importeurs unterliegen
oder von einer Kulanzregelung erfasst sind.
AUSSCHLÜSSE VON DER NISSAN 5* ANSCHLUSSGARANTIE
Folgende Ausschlüsse von der NISSAN 5* Anschlussgarantie
bestehen:
1. Arbeiten und Materialkosten, die aufgrund von Verschleiß von Fahrzeugkomponenten aufgewandt werden, unabhängig
davon, ob diese Fahrzeugkomponenten von der NISSAN 5* Anschlussgarantie abgedeckt sind oder nicht.
2. Fahrzeuge,
• die in Bezug auf die Spezifikationen des Herstellers oder anderweitig modifiziert wurden (ausgenommen
NISSAN Originalzubehör, das durch einen NISSAN Partner angebracht wurde), oder
• die einem Unternehmen, das zum Zweck des Verkaufs oder der Instandhaltung von Kraftfahrzeugen
gegründet wurde, vorübergehend oder anderweitig gehören (aus einem Eintausch oder Erwerb zum
Zweck des Wiederverkaufs resultierend), oder
• die für Wettkampfzwecke, Testfahrten, Rallyes, Rennen, Geländefahrten, als Mietfahrzeuge, für Fahrschulen,
als Taxis oder als Fahrzeuge des öffentlichen Diensts einschließlich Polizeiwagen, Krankenwagen, Feuerwehrwagen und Militärfahrzeuge
verwendet worden sind oder verwendet werden, sofern der Versicherer dieser Verwendung nicht ausdrücklich zugestimmt hat, oder
3. Reparaturkosten oder Austauschkosten,
• die von einer anderen Garantie oder Versicherung des Kunden gedeckt sind, oder
• die aufgewandt werden, um einer Rückrufaktion des Herstellers/Importeurs Folge zu leisten, um einen Serienfehler
oder sonstige Abweichungen, die in der Konstruktion des Fahrzeugs zwingend begründet sind, zu beheben, oder
• die nur erforderlich sind, damit das Fahrzeug eine wiederkehrende Prüfung gemäß der StVZO (AU/HU)
oder eine andere angeordnete Fahrzeugabnahme besteht.
4. Alle Schäden am Fahrzeug oder den Fahrzeugkomponenten,
• die dadurch entstanden sind, dass nach einem Funktionsausfall die geeigneten Maßnahmen zum Schutz
des Fahrzeugs gegen eine Verschlechterung des bereits eingetretenen Schadens nicht ergriffen wurden,
oder
• die durch Unfall, Brand, Straftaten wie Diebstahl oder Sachbeschädigung, Aufprall, Beschädigung während
des Abschleppens, Sach- und Wasserschäden, Explosion, Fälle höherer Gewalt wie Naturkatastrophen,
Sturm, Blitz, Hagel, Überschwemmung, Krieg, Unruhen oder sonstige Umweltfaktoren oder äußere Einflüsse
verursacht wurden, oder
• die durch Frost, nicht mangelbedingte Korrosion, Verschmutzung, Feinsplitt, Baumsäfte, Salz, chemische
Niederschläge, Mangel an Frostschutzmittel oder das Einfrieren von Flüssigkeiten verursacht
wurden, oder • die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs (z.B. Tuning) oder den Einbau
von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht wurden, die nicht durch NISSAN zugelassen sind, oder
• die durch die Verwendung von verunreinigten, falschen oder ungeeigneten Kraftstoffen, Flüssigkeiten
oder Schmierstoffen oder einer Kraftstoff- oder Schmierstoff-Güteklasse, die vom Hersteller nicht
empfohlen wird, verursacht wurden, oder
• die durch unzureichende Aufrechterhaltung ordnungsgemäßer
Öl-, Flüssigkeits-, Kühlmittel- oder Schmierstoffstände verursacht wurden, oder
• die durch Missbrauch, Verschulden oder Unerfahrenheit des Garantienehmers oder des Fahrzeugführers
oder durch unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs (Überbelastung, Überdrehen des Motors, Ziehen
eines Anhängers oder eines anderen Fahrzeugs, der bzw. das die maximale zulässige Anhängerlast
des Fahrzeugs überschreitet, usw.) verursacht wurden, oder
• die dadurch verursacht wurden, dass die im Kundendienstscheckheft
vorgegebenen Wartungsintervalle (zzgl. einer Toleranz von 30 Tagen oder 1.000 km,je nachdem. was zuerst eintritt) nicht eingehalten wurden,
oder
• die durch Verwendung minderwertiger, modifizierter oder nicht durch NISSAN genehmigter Teile verursacht
wurden, oder
5. Folgeschäden jeglicher Art wie Wertverlust, Abschreibung oder Wertminderung des Fahrzeugs, Nutzungs- und Einnahmeausfälle,
die direkt oder indirekt als Ganzes oder in Teilen durch einen Funktionsausfall entstehen, unabhängig
davon, ob dieser durch diese NISSAN 5* Anschlussgarantie abgedeckt ist oder nicht
6. Reguläre Wartung und Instandhaltung wie Rad- und Motoreinstellung, Ersetzen von Glühlampen, Zündkerzen,
Keilriemen, Filtern, Schmier- und Kühlmitteln, Glasschäden,
usw.
7. Radauswuchten und -ausrichten
8. Alle technischen Anpassungen oder Einstellungen, die normalerweise nicht mit dem Austausch von Teilen in Zusammenhang
stehen, einschließlich der Anpassung oder Einstellung von Türen, Motorhaube, Kofferraumdeckel
oder Heckklappe
9. Alle Schäden oder Fehlfunktionen und ihre Folgen, die dem Garantienehmer zum Zeitpunkt der wiederkehrenden
Prüfung des Fahrzeugs gemäß STVZO (HU/AU) mitgeteilt und vor dem Funktionsausfall nicht repariert wurden
10. alle Leistungen eines NISSAN Partners, die außerhalb des Umfangs der NISSAN 5* Anschlussgarantie liegen
11. Mängel der Leistungen und Materialien, die im Rahmen der NISSAN 5* Anschlussgarantie ausgeführt oder ausgetauscht
wurden.