Qashqai / Qashqai+2: Tagfahrlicht DK Modell Deaktivieren

Es gibt doch auch die Schalterstellung „Begrenzungsleuchten oder Parklicht“. In der Stellung leuchten nur die Begrenzungsleuchten und die Rücklichter.
Das Licht geht mit dem Ausschalten der Zündung auch aus.
Auf diese Art werden die Xenon nicht gezündet und der Strom wird gespart.

Vielleicht eine Alternative zum deaktivieren des Tagfahrlichtes.


Gruß Siegfried
 
Mit Standlicht bin ich auch zuerst gefahren, bis ich das Dauerlicht abschalten lassen konnte. Ist zwar nicht erlaubt, aber seit es Tagfahrlicht gibt, fällt es nicht mehr so auf. Die Stellung Standlicht ist die einzige, in der das Dauerlicht nicht angeht.
 
... so halte ich es bei meinem QQ auch: Bin tagsüber immer nur mit Standlicht unterwegs und mir war neu, dass dies verboten sein sollte.
Warum? Wo steht das?
Es gibt doch in D nicht einmal die Pflicht, am Tage irgendein Licht anzuschalten, oder hat sich das was geändert in den letzten Jahren???

Bin auf Antworten gespannt und danke im Voraus.
 
Zur StVO:Danke erstmal für den Link.
Aber was in Satz 2 eines Paragrafen steht, musss doch wohl immer in Zsh mit dem Satz 1 gelesen werden oder etwa nicht?
Das würde bedeuten: Begrenzungsleuchten sind nur dann nicht zulässig, wenn die Lichtverhältnisse eine Beleuchtung erforderlich machen (Satz 1),also eben bei Dämmerung / Dunkelheit.
Aber muss das im Umkehrschluss bedeuten, dass ich niemals mit dem Standlicht fahren darf? Wofür hat er es dann außer zum Parken????

Ich finde: tagsüber ist Standlicht besser als gar keine Beleuchtung und in diesem Sinne könnte man doch auch die StVO interpretieren, oder nicht?

LG
 
Zur StVO:Danke erstmal für den Link.
Aber was in Satz 2 eines Paragrafen steht, musss doch wohl immer in Zsh mit dem Satz 1 gelesen werden oder etwa nicht?
Es sind keine "Sätze" sondern "Absätze". Absätze sind in der deutschen Rechtssprechung unabhängig voneinander. Sätze (innerhalb eines Absatzes) sind dies hingegen nicht zwingend.
Deine Schlussfolgerung ist rechtlich nicht haltbar, da der Satz 1 des Absatzes 2 abschließend festlegt, dass mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden darf. "Abschließend" im Rechtsverständnis heißt: Es gibt keine Ausnahme.
Im Ergebnis der Betrachtung der anderen Absätze des § 17 heißt das, dass die Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nur am stehenden Fahrzeug verwendet werden dürfen (zum Parken z. B., Abs. 4). Während der Fahrt dürfen diese Leuchten nur in Verbindung mit anderen Beleuchtungseinrichtungen (Fern-, Abblend-, Nebelscheinwerfer) benutzt werden.
Der Abs. 1 an sich besagt lediglich, wann die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen benutzt werden müssen. Außerhalb der genannten Bedingungen können sie benutzt werden. Die restlichen Absätze beschreiben dann, in welcher Art und ggf. Kombination die Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen sind, definieren also die "vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen" genauer.
 
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