"Bei der Auswahl des Händlers ist darauf zu achten, dass dieser als Vermittler oder Verkäufer im eigenen Namen auftritt. Nach EU-Recht darf ein deutscher Händler den Verkauf eines reimportierten Neufahrzeugs nur vermitteln. Dies hat zur Folge, dass der Kaufvertrag mit dem ausländischen Vertragshändler abgeschlossen wird, an den der Hersteller geliefert hatte. Es kommt dann das ausländische Recht zur Anwendung.
Die Herstellergarantie richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, und kennt häufig nicht die nach deutschem Kaufrecht mögliche Rückgabe des Wagens nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen oder einer Häufung von Mängeln."